Die Albumskommissionen:
Das Amt wird für den 4-Jahres-Zeitraum übernommen und die Zuteilungen ergeben sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzesdekrets des vorläufigen Staatsoberhauptes vom 13. September 1946 n. 233 und späteren Änderungen durch das Gesetz nr.3 vom 11/01/2018 in CAPO II, Art.4, Capo 1, Art.3, Komma 2, und beinhalten z.Bsp.:
- Dem Verwaltungsrat die Einschreibung neuer Berufsausübender vorschlagen.
- Die exponentielle Vertretung des Gesundheitsberufes übernehmen.
- Initiativen zum kulturellen Fortschritt der Eingeschriebenen fördern.
- Bei Streitigkeiten zwischen Eingeschriebenen und Personen und Behörden eingreifen.
- Disziplinargewalt gegenüber den Eingeschriebenen ausüben.
Die Mitglieder werden alle 4 Jahre gewählt.